Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wohnbauförderungs- und Mietengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1929 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
I. Abschnitt.römisch eins. Abschnitt.
Wohnbauförderung.
§ 1.Paragraph eins,
In Orten, in denen Wohnungsnot herrscht, und in ihrer Umgebung ist die Errichtung von Wohnhäusern, deren Bau in der Zeit vom 1. Juli 1929 bis zum 31. Dezember 1933 begonnen wird, durch Leistung von Bundeszuschüssen (§ 5) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu fördern. In Orten, in denen Wohnungsnot herrscht, und in ihrer Umgebung ist die Errichtung von Wohnhäusern, deren Bau in der Zeit vom 1. Juli 1929 bis zum 31. Dezember 1933 begonnen wird, durch Leistung von Bundeszuschüssen (Paragraph 5,) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2025
Dokumentnummer
NOR12144340
Alte Dokumentnummer
N9192941225L